
Leichte Motorgeräusche im Zusammenhang mit der Steuerkette sind kein Mangel im Rechtssinne.
Zu diesem klaren Urteil kommt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Berufungsinstanz hat die Thematik erneut eingehend beleuchtet.
Geklagt hatte der Käufer eines – wie er meint – so hochwertigen Fahrzeuges, bei dem derartige Erscheinungen nicht hinnehmbar seien. Unstrittig waren Geräusche zu vernehmen. Laut Sachverständigen sind diese jedoch „schwach“ bzw. „gering“.
Hochwertiges Fahrzeug
Interessant ist hier die Einordnung des Gerichtes: Ausschlaggebend für den Stand der Technik ist nicht das technisch Machbare, sondern das, was der Kunde relativ für sein Geld erwarten darf.
Ursache
Die Ursache der Geräuschbildung ist nicht abschließend geklärt. Das Phänomen tritt bei dieser Baureihe durchaus auf. Die Vielzahl der Fahrzeuge hat aber keine Probleme dieser Art.
Überschreitung der Wartungsintervalle
Es gibt Hinweise, dass eine Überschreitung der Wartungsintervalle und Abweichungen der Ölqualität einen Einfluss auf die möglichen Ursache haben können.
Die Befürchtungen des Käufers, die Geräusche seien Ausdruck eines erheblichen konstruktiven Mangels und bergen die Gefahr eines späteren Motorschadens, verwies das Gericht als unbegründet.
Keine Gefahr eines Motorschadens
Der von der Vorinstanz bestellte Sachverständige hat unzweifelhaft festgehalten, dass noch nicht erforscht ist, ob Geräusche und ein möglicher Kettenriss überhaupt im Ursachenzusammenhang stehen.
Unterm Strich bleiben solche Geräuscherscheinungen des Motos höchstens eine unerhebliche Komforteinbuße, die in diesem Fall vom Käufer hinzunehmen ist.
24 U 85/15