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1.3.2018 Beweislast für Unerheblichkeit eines Mangels liegt beim Verkäufer So ein aktuelles Urteil vom Bundesgerichtshof. Der BGH sieht die Beweislast, ob ein Mangel am Fahrzeug unerheblich ist oder nicht, beim Verkäufer (BGH, AZ: VIII ZR 242/16). Gelingt dem Verkäufer dieser Nachweis nicht, so ist er unter Umständen zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufes verpflichtet, obwohl der Mangel tatsächlich als unerheblich anzusehen wäre. Im vorliegenden Fall ging es um das Problem, dass einer der beiden Front-Scheinwerfer dreimal so hell leuchtete wie der andere. Der Kläger sei von der Polizei angehalten worden, weil diese das Fahrzeug wegen der Blendwirkung als verkehrsgefährdend eingestuft habe. Dieser Sachverhalt wurde gutachterlich bestätigt. Nicht geklärt werden konnte, ob die Ursache dieser Blendwirkung letztendlich auf einem Defekt der Scheinwerfer selbst, auf einer falschen Einstellung der Scheinwerfer, auf einen Softwarefehler oder auf einer Kombination dieser Ursachen beruhe. Es komme auch nicht darauf an, auf welche Ursache diese Blendwirkung zurückgehe. Die vom Sachverständigen festgestellten Ursachen seien allesamt der Sphäre der Beklagten zuzuordnen. Nur ein erheblicher Mangel berechtigt zum Rücktritt (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Der BGH stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Verkäufer und nicht der Käufer die Beweislast dafür trage, dass ein Mangel unerheblich sei. Bei der Prüfung der Erheblichkeit des Mangels komme es nicht allein darauf an, ob bei einem behebbaren Mangel die Mangelbeseitigungskosten die Grenze von fünf Prozent des Kaufpreises überstiegen. Im konkreten Fall war es dem Verkäufer in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht gelungen, die Mangelursache zu finden und den Mangel zu beseitigen. In einem solchen Fall ist dann bei der Beurteilung der Unerheblichkeit des Mangels auf die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit abzustellen. Aussagen zur sogenannten Fünf-Prozent-Grenze Das Urteil enthält auch einige wichtige Aussagen zur sogenannten Fünf-Prozent-Grenze: Ist ein Mangel behebbar, so ist in der Regel von einer Unerheblichkeit des Mangels nur dann auszugehen, wenn die Mangelbeseitigungskosten geringer als fünf Prozent des Bruttokaufpreises sind. Neu ist, dass es bezüglich der Behebbarkeit des Mangels auf den Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Rücktrittbegehrens des Käufers ankommt. Kann zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht abgeschätzt werden, ob ein Mangel behebbar ist oder nicht, so reicht unter Umständen für die Bejahung der Erheblichkeit des Mangels und damit für die Bejahung eines Rücktrittsrechts bereits aus, dass eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der verkauften Sache vorliegt. Mängelbeseitigungskosten von fünf Prozent des Bruttokaufpreises oder mehr sind nicht mehr vonnöten. Pkw-EnVkV: Schlappe für Abmahner Die Deutsche Umwelthilfe mahnt regelmäßig Autohäuser wegen Verstößen gegen die Pkw-EnVKV ab. Meist unterschreiben die Händler, nur wenige wehren sich juristisch. Aber nicht immer hat der Verein vor Gericht Erfolg. Stein des Anstoßes war eine Anzeige eines Autohändler in einer regionalen Tageszeitung. Das Fahrzeug hatte der Händler für eine Dauer von knapp fünf Monaten auf sich zugelassen. Es wies lediglich eine Kilometerleistung von 150 Kilometern auf. Der Händler hatte in seiner Anzeige versäumt, die Verbrauchswerte des Fahrzeugs anzugeben – d. h. den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen. Die Deutsche Umwelthilfe mahnte ihn daraufhin wegen Verstoßes gegen § 5 Pkw-EnVKV ab, forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und stellte ihm dafür Kosten in Höhe von 224 Euro in Rechnung. Unterschrift verweigert Der Händler weigerte sich, die Unterlassungserklärung abzugeben, woraufhin die Deutsche Umwelthilfe Klage beim Landgericht einreichte. Sie argumentierte, dass es sich bei dem beworbenen Fahrzeug um einen Neuwagen handele. Der Händler wiederum argumentierte dem Gericht gegenüber, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Neufahrzeug handele. Er habe den Wagen als Werkstattersatzfahrzeug für seine Kunden zugelassen. Gleichzeitig habe er das Auto auch als Vorführwagen genutzt, um Interessenten diesen Fahrzeugtyp vorführen zu können. Insgesamt sei das Fahrzeug acht Monate auf den Händlerbetrieb zugelassen gewesen. Es sei also noch mehr als drei Monate im Einsatz gewesen, nachdem der Betrieb die Werbeanzeige geschaltet habe. Daher sei das Auto nicht als neuer Pkw im Sinn der Pkw-EnVKV einzustufen. Das Landgericht Münster lehnte die Klage der Deutschen Umwelthilfe mit Urteil vom 23.9.2016 ab (AZ: 023054/16). Das Gericht wies dabei darauf hin, dass es nicht nur auf die vom BGH festgelegte Kilometergrenze ankomme. Die Motivlage des Händlers sei vielmehr entscheidend. Die Tatsache, dass dieser das Fahrzeug erst nach längerer Zeit, nachdem er es zugelassen hatte, zum Verkauf anbot, spreche dafür, dass er es für eine nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben habe. Daher handele es sich bei diesem Wagen nicht um eine sogenannte Tageszulassung, sondern der Händler habe es für eine Zwischennutzung in seinem Betrieb zugelassen. Daher sei es nicht als Neufahrzeug zu bewerten. autorechtaktuell.de • kfz-betrieb
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