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1.2.2018 Neues Geldwäschegesetz: Vorsicht bei Bargeschäften Seit letztem Jahr ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft. Für Inhaber eines Kfz-Betriebs gelten neue Sorgfaltspflichten. Die zu kennen und zu berücksichtigen, ist ratsam. Mögliche Strafen wurden empfindlich verschärft. Das Gesetz trat am 26. Juni 2017 in Kraft. Es betrifft auch Inhaber von Kfz-Betrieben. Mit dem novellierten Geldwäschegesetz setzt die Bundesregierung die vierte EU-Geldwäscherichtlinie gerade noch fristgerecht um. Künftig gilt: Während Kfz-Unternehmer bisher bei Barzahlungen ab 15.000 Euro die Identität des Kunden dokumentieren mussten, besteht diese Sorgfaltspflicht nun bereits bei Barzahlungen in Höhe von mindestens 10.000 Euro. Wie zuvor auch gilt bei gestückelten Zahlungen stets die Gesamtsumme. Das Gesetz fordert auch Güterhändlern wie Kfz-Unternehmern das nach dem Gesetz vorgeschriebene Risikomanagement (§ 4 GwG) ab, sobald diese bei einer Transaktion Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen (§ 4 Abs. 4 GwG). In dem Fall müssen sie eine Risikoanalyse erstellen, diese dokumentieren und hieraus interne Sicherungsmaßnahmen ableiten. Genaue Dokumentation notwendig Wichtigste Aufgabe des Händlers ist es, alle an dem Geschäft beteiligten Personen oder Institutionen – also auch mögliche Auftraggeber – zu identifizieren. Kfz-Händler müssen hierfür dokumentieren, dass die betreffende Person Ausweisdokumente oder bei juristischen Personen Gründungsdokumente oder ähnliche Dokumente vorgelegt hat, das heißt, sie müssen den Beleg vollständig kopieren, scannen oder fotografieren (§ 8 Abs. 2 S. 2 GwG). Identifizieren sollten Kfz-Unternehmer und ihre Mitarbeiter den Geschäftspartner dabei möglichst umfassend, also inklusive Name und/oder Firmenname zuzüglich der Rechtsform. Auch Adresse, Registernummer – sofern im Handelsregister eingetragen –, Name des Geschäftsführers oder Vorstands bei OHG, KG, GmbH, AG, GmbH & Co. KG sowie Wohnanschrift, Geburtsdatum und -ort des Inhabers von Personenunternehmen sollten die Händler aufzeichnen. Dabei sollten sie nicht vergessen, dass sie die vom Geldwäschegesetz verlangte Aufzeichnung fünf Jahre aufbewahren müssen. Zusätzlich zur Dokumentation sind sie verpflichtet, verdächtige Transaktionen der hierfür eigens eingerichteten zentralen Generalzolldirektion, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Postfach 85 05 55, 51030 Köln, E-Mail: info.fiu@zoll.de) zu melden und nicht wie zuvor den Landeskriminalämtern. Zusätzlich richtet der Bund ein zentrales elektronisches Transparenzregister ein, in das alle, die an einer auffälligen Transaktion beteiligt sind, eingetragen werden sollen, sofern sie nicht bereits im Handelsregister erfasst sind. Erhöhung der Bußgelder Natürlich betrifft das neue Geldwäschegesetz Kfz-Unternehmer nicht nur als Händler, sondern auch als gewerbliche oder private Käufer. Eingekaufte Waren, Rohstoffe sowie Wertanlagen wie Keine Auskunftspflicht des Gebrauchtwagenhändlers Käufer muss sich beim Vorbesitzer erkundigen Das Amtsgericht (AG) Hannover hat einen Auskunftsanspruch eines Gebrauchtwagenkäufers zur Reparaturhistorie gegenüber einem Händler abgelehnt. Der Käufer hätte sich beim Vorbesitzer erkundigen können (Urteil vom 17.5.2017, AZ: 502 C 10372/16). Zum Hintergrund: Ein Verbraucher erwarb bei einer gewerbliche Fahrzeughändlerin ein Gebrauchtfahrzeug, welches im Oktober 2009 zum ersten Mal zugelassen worden war und welches zum Zeitpunkt des Kaufes eine Laufleistung von 46.797 km aufwies. Im Kaufvertrag wurde unter der Rubrik „unfallfrei (lt. Vorbesitzer)“ „Nein“ angegeben. Aussage des Gerichts Das AG Hannover sah dies anders und wies die Klage im Hinblick auf den Auskunftsanspruch ab. Im konkreten Fall sei allerdings davon auszugehen, dass der Kläger sich hier bei dem Vorbesitzer des Fahrzeuges ohne Weiteres hätte erkundigen können. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann nach Ansicht des AG Hannover vom Händler unter bestimmten Voraussetzungen durchaus die Herausgabe der Reparaturhistorie bzw. die dahingehende Auskunftserteilung einfordern. Es ist allerdings wichtig zu wissen, dass der Käufer dann zunächst einmal versucht haben muss, beim Vorbesitzer Auskunft zu erlangen. autorechtaktuell.de • kfz-betrieb
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